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   VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704   

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VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704 (https://dejure.org/2022,54625)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704 (https://dejure.org/2022,54625)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. März 2022 - AN 9 K 17.33704 (https://dejure.org/2022,54625)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 4; AsylG, § 3a; AsylG, § 3c; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 3; AufenthG 2004, § 11 Abs 3; AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 2; A... ufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4
    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Mann aus dem Volk der Somali; laut seinem Vorbringen von ONLF zwangsrekrutiert und vom Militär gesucht; wegen veränderter politischer Verhältnisse (verbesserte Situation für Oppositionelle) keine drohende Verfolgung in Äthiopien; in ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Erschwerend kommt die hohe Arbeitslo­ sigkeit hinzu, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (vgl. BFA Länderinformationsblatt, S. 33 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - j u r i s ) .

    Anhaltspunkte für eine fehlende Er­ werbsmöglichkeit in Äthiopien bestehen somit nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris).

    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 31 f.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründe­ ten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeits maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denken den, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgeru fen werden kann, weil nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimat­ staat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37).

    Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaf ten Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Hand lungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - C - 175/08 - juris Rn. 94).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (hierzu VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Es ist vielmehr von einer Rückkehr nach Co bale auszugehen, da es sich dabei um die Herkunftsregion des Klägers handelt und typischer­ weise eine Rückkehr in die Herkunftsregion zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. Bezogen auf die Rückkehr dorthin ist aber - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen (siehe insoweit Spiegel-Online, Bürgerkrieg - 13 -.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 31 f.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Insbesondere sind dabei die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt, der voraussichtliche Aufenthaltsort der betreffenden Person im Fall einer Rückkehr und die gegebenenfalls mit Absicht erfolgten Angriffe der Konfliktparteien auf Zivilpersonen zu betrachten (siehe EuGH, U.v. 10.6.2021 - C 901/19).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    August 2019 erlassen wurden, in der Befristungsent­ scheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (BVerwG B.v. 13.07.2017 - 1 VR 3.17).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    in Äthiopien: Hunderttausende Regierungsanhänger protestieren gegen Rebellengruppe vom 7.11.2021, Spiegel-Online, Tigray-Konflikt: Uno warnt vor Ausbreitung des Bürgerkriegs in Äthi­ opien vom 8.11.2021) und der Rechtsprechung des EuGH - derzeit nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für den Kläger auszugehen (siehe hierzu auch BayVGH, B.v. 21.12.2020 - 23 ZB 20.32090; allgemein: BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Schlechte humanitäre Ver hältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigen den Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaf ten Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Hand lungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - C - 175/08 - juris Rn. 94).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denken den, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgeru fen werden kann, weil nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimat­ staat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

  • VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826

    Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381

    Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien

  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378

    Äthiopien: Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt; keine ausreichende Darlegung

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